Der
Betreuer schließt für Betreute Mietverträge und Heimverträge ab und
kündigt diese im Rahmen des § 1907 BGB (Achtung: Bei einer Wohnungsauflösung ist zuerst die
betreuungsrechtliche Genehmigung einzuholen!) Auch die Veranlassung freiheitsentziehender Unterbringungen nach § 1906 BGB setzt den Betreueraufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung voraus.
Dabei ist jedoch folgendes zu beachten:
Wünsche des Betreuten genießen so lange Vorrang, als sie nicht dem Wohl des Betreuten zuwiderlaufen. Dabei sind gewisse Gefahren, in Form der allgemeinen Lebensrisiken hinzunehmen.