Die Betreuung endet kraft Gesetzes mit dem Tod des Betreuten.
Daher
hat der bisherige Betreuer, sobald die betreute Person tot ist,
grundsätzlich keinerlei Pflichten und keine Rechte mehr
diesbezüglich.
Nach Eintritt des Todes des Betreuten entfällt die Berechtigung und die
Verpflichtung des Betreuers, das Vermögen zu verwalten, Verfügungen zu treffen und
die Erben belastende Rechtsgeschäfte abzuschließen. Insbesondere das Recht, über die Konten des Verstorbenen zu verfügen, selbst wenn die Forderungen noch vor dem Todeszeitpunkt entstanden
ist.
Durch den Tod des Betreuten endet das Betreuungsverhältnis ohne einen gerichtlichen
Aufhebungsbeschluss. Alle Rechte und Pflichten des Betreuten stehen nunmehr dem
Erben oder der Erbengemeinschaft zu.
Wer kümmert sich um die Bestattung?
Die
Bestattung gehört grundsätzlich nicht zu den Aufgaben des Betreuers.
Die mit
der Durchführung der
Bestattung verbundenen Aufgaben regeln
sich vielmehr nach dem Recht der Totenfürsorge. Nach dem
privaten Recht der Totenfürsorge sind die Angehörigen entsprechend
der Nähe ihrer Verwandschaft oder Schwägerschaft berufen. In einigen
Bundesländern ist ausdrücklich geregelt, dass die Leiter der jeweiligen Einrichtung
für die Bestattung verantwortlich sind, sofern der Verstorbene zum Zeitpunkt
seines Todes in einer
Einrichtung lebte (Krankenhaus, Heim u.ä.) und die vorrangigen Angehörigen innerhalb der für die Bestattung bestimmten
Zeit nicht aufzufinden sind. In allen anderen Fällen sind nach den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften i.d.R. die Polizei- und Ordnungsbehörden im Rahmen der Gefahrenabwehr für die
Bestattung zuständig.